Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

StrUG NRW

§ 36 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt die Vorschriften des dritten Teils des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass § 55 auch der Aufsichtsbehörde Einsichtsrecht in die Protokolldateien gewährt.

§ 35 § 37